Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 09.10.2025 zwei Fälle zur Entschädigung bzw. Kostenerstattung nach dem Infektionsschutzgesetz aufgrund einer durch eine Coronainfektion bedingten Quarantäne.
In der Entscheidung 3 C 5.24 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass selbständig erwerbstätige Personen keinen Entschädigungsanspruch gegen den Staat aufgrund eines infolge einer infektionsbedingten Quarantäne eingetretenen Verdienstausfalls haben, sofern sie keine Covid-19-Impfung in Anspruch genommen haben. Dabei muss die Inanspruchnahme einer solchen Impfung möglich gewesen sein.
Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG besteht u.a. dann kein Anspruch auf Entschädigung, wenn durch die Inanspruchnahme einer im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlenen Impfung eine Absonderung hätte vermieden werden können. Hierfür ist laut dem Bundesverwaltungsgericht ausreichend, dass die Möglichkeit besteht, eine Infektion durch die Impfung zu verhindern – eine hohe Wahrscheinlichkeit dessen ist entgegen der Vorinstanzen nicht erforderlich.
In der Entscheidung 3 C 14.24. entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass einem Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer für die durch eine Covid-19-Infektion bedingte Quarantäne Lohn gezahlt hat, kein Erstattungsanspruch gemäß § 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG zusteht. Denn auch bei einer symptomlos verlaufenen Infektion habe der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG. Eine Covid-19-Infektion stelle einen regelwidrigen körperlichen Zustand dar und ist eine Krankheit. Ein infizierter Arbeitnehmer sei verpflichtet, sich in häusliche Quarantäne zu begeben, sodass ihm die Erbringung seiner Arbeitsleistung rechtlich nicht möglich ist. Er sei daher arbeitsunfähig aufgrund der Krankheit.