Befristung

Kein Diskriminierungsschutz bei Rentenklauseln

Das BAG entschied am 31. Juli 2025 (6 AZR 18/25), dass Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze endet, zwar in einem befristeten Arbeitsverhältnis nach § 3 I TzBfG stehen, sich jedoch nicht auf den Diskriminierungsschutz nach § 4 II 1 TzBfG berufen können.

Sachverhalt

Die Klägerin ist seit November 2018 bei der Beklagten beschäftigt. Es findet der TV-L Anwendung.

Die Klägerin macht eine Erschwerniszulage geltend, die nach einer Erschwerniszulagenverordnung Polizeivollzugsbeamten in bestimmten Fällen zusteht. Sie ist seit 2022 Teil einer Gruppe aus Arbeitnehmern und Beamten, die inhaltsgleiche Tätigkeiten durchführen. Während die Beamten eine monatliche Zulage von 388 € erhielten, erhielt die Klägerin diese als Arbeitnehmerin nicht.

Arbeitsgericht und Landgericht wiesen die Klage ab.

Entscheidung

Auch die Revision hatte keinen Erfolg. Das BAG entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Erschwerniszulage hat.

Eine Diskriminierung ergebe sich weder aus Art. 20 GRCh noch aus Art. 3 I GG. Insbesondere ergebe sich eine solche auch nicht aus § 4 II 1 TzBfG. Die Klägerin sei zwar befristet beschäftigt i. S. d. § 3 I TzBfG, da ihr Arbeitsvertrag eine gesetzlich festgelegte Regelaltersgrenze enthält, nach Sinn und Zweck der Regelung erstrecke sich der Schutz allerdings nicht auf solche Beschäftigungsverhältnisse. Befristet Beschäftigte hätten regelmäßig ein höheres Schutzbedürfnis als unbefristet Beschäftigte, dies gelte aber nicht für Arbeitnehmer mit einem auf das Erreichen der Regelaltersgrenze befristeten Arbeitsvertrag. Eine solche Herausnahme stehe auch dem Unionsrecht nicht entgegen.

Porträt von Katharina Dietrich
Katharina Dietrich

Referentin Tarifwesen und Arbeitswissenschaft