Öffnungsklausel

Gemäß § 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz (TVG) sind vom Tarifvertrag abweichende Abmachungen dann zulässig, wenn sie durch den Tarifvertrag selbst gestattet sind. Diese "Gestattung" nennt man Öffnungsklausel. Inhalt und Umfang von Öffnungsklauseln werden durch die Tarifvertragsparteien vereinbart, es kann also für jede Tarifnorm eine Öffnungsklausel vereinbart werden, es können Bedingungen für ein Abweichen festgelegt werden, es ist möglich (und auch üblich), eine abweichende Regelung von der Zustimmung des Betriebsrats oder der Tarifvertragsparteien abhängig zu machen. Dadurch wird auf die ansonsten zwingende Wirkung der Tarifnormen verzichtet.

Öffnungsklauseln sollen die flexible Umsetzung der Tarifverträge in die betriebliche Praxis in den Fällen ermöglichen, in denen wegen der Flächenwirkung des Tarifvertrags die Bedingungen des einzelnen Betriebes nicht ausreichend berücksichtigt werden können.

Daneben sind gesetzliche Öffnungsklauseln verbreitet, die den Tarifvertragsparteien vom Gesetz abweichende Regelungen gestatten (z. B.: Verkürzung der gesetzlichen Ruhezeit bei Rufbereitschaft im Arbeitszeitgesetz oder Verlängerung der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer bei Zeitarbeit im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz).

Eine Unterform der Öffnungsklausel ist die Härteklausel.

Zurück