Kurzstreik

Beim Kurzstreik bzw. Warnstreik handelt es sich um in der Regel kurzfristige Arbeitsniederlegungen, die – nach Ablauf der Friedenspflicht – verhandlungsbegleitend stattfinden, ohne dass zuvor das Scheitern der Verhandlungen offiziell erklärt wurde und ohne vorherige Urabstimmung. Während diese Arbeitsniederlegungen zunächst nur ganz kurzfristige Demonstrationen der Kampfbereitschaft waren, haben einige Gewerkschaften hieraus die Kampftaktik der "neuen Beweglichkeit" entwickelt, nach der die Beschäftigten zu mehrstündigen, zeitlich versetzten und auch wiederholten Streiks kurzfristig aufgerufen werden.

Diese Arbeitskampfmaßnahmen unterscheiden sich nicht mehr von einem Erzwingungsstreik nach Urabstimmung. Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb mit Urteil vom 21.06.1988 die Unterscheidung zwischen Warnstreik und Erzwingungsstreik aufgegeben. Jeglicher Streik ist nach dieser Entscheidung vor Scheitern der Tarifverhandlung unzulässig, allerdings könne dieses Scheitern auch konkludent dadurch erklärt werden, dass ein Warnstreik durchgeführt wird(!).

Nachdem das Bundesarbeitsgericht eine Unterscheidung nach der Funktion des Streiks für nicht mehr durchführbar hält, hat der Begriff "Warnstreik" seine Berechtigung verloren. Richtigerweise ist daher bei derartigen Arbeitsniederlegungen von "Kurzstreik" zu sprechen.

Diese Kurzstreiks haben für die Gewerkschaft den Vorteil, dass sie einen geringeren organisatorischen Aufwand erfordern und die Streikkasse nicht belasten, da die streikenden Beschäftigten den Entgeltausfall selbst zu tragen haben. Die Wirksamkeit eines Streiks - völlig unabhängig davon, wie ihn die Gewerkschaften dann bezeichnen - bemisst sich daher in jeder Phase der Verhandlungen nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bzw. dem Übermaßverbot (siehe Streik).

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