Gemäß § 99 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben. Außerdem sieht das Gesetz vor, dass der Arbeitgeber Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme erteilen muss und die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen ist.
Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, muss der Arbeitgeber die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen, bevor er die beabsichtigte Maßnahme durchführen darf.
Im Rahmen dieser Veranstaltung erhalten Sie einen umfassenden Überblick über die Voraussetzungen des Mitbestimmungsrechtes und die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrates bei personellen Einzelmaßnahmen. Außerdem erfahren Sie, in welchen Fällen der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern kann und wie eine gerichtliche Zustimmungsersetzung abläuft.
Themen und Inhalte:
- Voraussetzungen und Gegenstand des Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG
- Ausgestaltung der Betriebsratsanhörung
- Zulässige Verweigerungsgründe
- Zustimmungsersetzungsverfahren
Eine Anmeldung ist bis zum Freitag, 15. August 2025 möglich.
Die Einwahldaten erhalten Sie mit der jeweiligen Teilnahmebestätigung nach Ablauf der Anmeldefrist frühestens am 18. August 2025.