BR-Anhörung nach § 102 BetrVG in der betrieblichen Praxis

BR-Anhörung Nach § 102 Betrvg in der betrieblichen Praxis

Datum: Dienstag, 11.07.2023

Uhrzeit: 14:00 - 17:00 Uhr

Ort: Haus der Wirtschaft Mittelhessen, Elsa-Brandström-Straße 5, 35578 Wetzlar

Format: Voraussichtlich Präsenz-Informationsveranstaltung

Zielgruppe: Personalleiter und Mitarbeiter der Personalabteilung

Buchbar für: Nur für die Mitglieder der Bzgr. Mittelhessen e. V.

 

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat vor Ausspruch JEDER Kündigung gem. § 102 BetrVG anzuhören. Unterbleibt die Anhörung oder erfolgt sie fehlerhaft, ist die Kündigung ohne Rücksicht auf einen noch so triftigen Grund bereits formal unwirksam. Da ein solcher Fehler regelmäßig erst in einem späteren Kündigungsschutzverfahren aufgedeckt wird, kann dies insbesondere bei außerordentlichen Kündigungen, wegen des dann bereits erfolgten Fristablaufs gem. § 626 Abs. 2 BGB oder auch bei langen Kündigungsfristen, nachteilig sein. Die Rüge der fehlenden bzw. fehlerhaften Betriebsratsanhörung findet sich daher in fast jedem Standardklageschriftsatz.

Die sorgfältige Erstellung und fehlerfreie Durchführung des Anhörungsverfahrens sollte daher den Schwerpunkt bei der Kündigungsvorbereitung bilden – nicht zuletzt – da die Rechtsprechung die Anforderungen an den Inhalt einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung zunehmend verschärft hat.

Die Veranstaltung vermittelt die arbeitsrechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung vor Ausspruch einer Kündigung.


Themen und Inhalte:

  • JEDE Kündigung gem. § 102 BetrVG
    • Entbehrlichkeit und Zweifelsfälle
  • Inhalt der Betriebsratsanhörung
  • Ablauf des Anhörungsverfahrens
  • Besonderheiten und typische Problemfelder
    • Probezeitkündigung
    • Verdachtskündigung
    • Nachschieben und konkretisieren von Kündigungsgründen
    • außerordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern
  • Praktische Tipps für den Betriebsalltag


Eine Anmeldung ist circa drei Wochen vor der Veranstaltung möglich.

Andrea Jung

Assistentin der Rechtsabteilung

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