Qualifizierungschancengesetz
Was wird gefördert?
Das Qualifizierungschancengesetz (QCG) ist am 1. Januar 2019 mit der Zielsetzung in Kraft getreten, Beschäftigte im Zuge des Arbeitsmarktwandels unabhängig von Qualifikation, Alter und Betriebsgröße weiterzubilden und staatlich zu fördern. Dazu wurden die Weiterbildungsberatung der Agentur für Arbeit ausgebaut und die Förderleistungen erweitert.
Seit dem 1. Oktober 2020 wurden diese Förderleistungen durch das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (oder kurz: Arbeit-von-morgen-Gesetz) verbessert für besonders vom Strukturwandel betroffene Beschäftigte und Betriebe. Es besteht durch das Gesetz keine Verpflichtung für Unternehmen, einer Weiterbildung zuzustimmen oder eine Weiterbildung anzubieten.
Wer wird gefördert?
Die Qualifizierungsförderung zielt weiterhin insbesondere auf Beschäftigte in Unternehmen, die eine berufliche Tätigkeit ausüben, die
- durch Technologien ersetzt werden können
- in sonstiger Weise von Strukturwandel betroffen sind oder
- die eine berufliche Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben, also in einem Beruf, in dem Fachkräftemangel besteht.
Wie viel Förderung gibt es?
Unternehmen können bei der Weiterbildung von entsprechenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen von finanziellen Zuschüssen profitieren. Dies betrifft zum einen die Weiterbildungskosten selbst und zum anderen das Arbeitsentgelt während der Weiterbildung:
- Unternehmen mit weniger als zehn Angestellten: 100 Prozent der Weiterbildungskosten und bis zu 90 Prozent des Arbeitsentgelts während der Weiterbildungsphase.
- Unternehmen bis zu 250 Angestellten: 65 Prozent der Weiterbildungskosten und bis zu 65 Prozent des Arbeitsentgelts während der Weiterbildungsphase.
Bei Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten kann von einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers abgesehen werden, wenn der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet oder eine Schwerbehinderung hat. - Unternehmen bis zu 2 500 Angestellten: Sie erhalten einen Zuschuss in Höhe von bis zu 40 Prozent der Weiterbildungskosten und bis zu 40 Prozent des Arbeitsentgelts während der Weiterbildungsphase.
- Unternehmen mit über 2 500 Angestellten: Sie erhalten einen Zuschuss in Höhe von bis zu 30 Prozent der Weiterbildungskosten und bis zu 40 Prozent des Arbeitsentgelts während der Weiterbildungsphase.
Bei Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die bislang keinen Berufsabschluss haben und eine berufsabschlussbezogene Weiterbildung absolvieren, erhalten Unternehmen bis zu 100 Prozent des Arbeitsentgelts erstattet – unabhängig von der Unternehmensgröße.
Die maximalen Zuschüsse der Weiterbildungsförderung seit dem 1.10.2020 ergeben sich durch die Erhöhung der Basiszuschüsse aufgrund folgender Kriterien:
- Die im Qualifizierungschancengesetz angegebenen Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit zu Weiterbildungskosten und Arbeitsentgelt werden unabhängig von der Betriebsgröße um jeweils 10 Prozentpunkte erhöht, wenn mindestens jede bzw. jeder fünfte Beschäftigte eines Betriebes einer Weiterbildung bedarf. Bei KMU (10 bis 250 Beschäftigte) kann der Zuschuss bereits erhöht werden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten eine Weiterbildung benötigen.
- Bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung zur beruflichen Weiterbildung oder eines Tarifvertrages, der betriebsbezogen berufliche Weiterbildung vorsieht, wird zudem eine um 5 Prozentpunkte höhere Förderung für Lehrgangskosten und Arbeitsentgelt geleistet, unabhängig von der Betriebsgröße. Fällt Beides zusammen, bedeutet dies eine um bis zu 15 Prozentpunkte erhöhte Förderung.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Um die Zuschüsse zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ko-Finanzierung durch den Arbeitgeber, wobei für bestimmte Gruppen wie ältere oder schwerbehinderte Beschäftigte Ausnahmen möglich sind
- Die erforderliche Mindestdauer der Weiterbildungsmaßnahme wurde auf ein Volumen von mehr als 120 Stunden reduziert, damit mehr Beschäftigte und Betriebe von der Weiterbildungsförderung profitieren können.
Es werden nur Weiterbildungen gefördert,
- die außerhalb des Betriebes bzw. von einem zugelassenen Träger im Betrieb durchgeführt werden
- zu deren Durchführung der Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen nicht verpflichtet ist
- die nicht bereits nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz grundsätzlich förderfähig sind
Wie können Unternehmen die Förderung einsetzen?
Die Förderung bietet sich insbesondere für Unternehmen an, die einen Zuschuss für Entgelt und die Übernahme der Weiterbildungskosten anstreben. Der Vorteil ist, dass die finanzielle Unterstützung in unterschiedlicher Ausprägung allen Unternehmen zur Verfügung steht. Sie ist insbesondere attraktiv, wenn Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ohne einen Berufsabschluss gefördert werden sollen.
Qualifizierungen können auf Basis nur eines Antrags des Arbeitgebers für alle betroffenen Beschäftigten als Sammelantrag bewilligt werden, wenn Qualifikation, Bildungsziel oder Weiterbildungsbedarf der Beschäftigten vergleichbar sind. So kann auf individuelle Bildungsgutscheine verzichtet werden.
Tipp für die Praxis
Da eine Förderung einer Maßnahme an einen zertifizierten Träger gekoppelt sein muss, bietet es sich an, unmittelbar einen konkreten Bildungsträger zu kontaktieren und ggf. ein gesondertes Programm auszubauen. HESSENMETALL-Mitglieder erhalten über das Bildungswerk der hessischen Wirtschaft, das eine entsprechende Zertifizierung besitzt, zugeschnittene Hilfestellungen. Eine alternative, wenngleich allerdings auch aufwändigere Option besteht darin, innerhalb des Unternehmens eine zertifizierte Einheit aufzubauen. Da hier Aufwand und Ertrag sehr gut abgewogen werden müssen, sprechen Sie die Experten des Verbandes für eine entsprechende Beratung gerne an.
Wo gibt es weitere Informationen?
Weitere Informationen erhalten Unternehmen beim Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit, der mit dem Qualifizierungschancengesetz seine Beratungsleistungen für diese Zielgruppe ausweitet.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt weiterführende Informationen unter folgendem Link zur Verfügung.
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