Arbeitsrecht für Startups

ARBEITSRECHTLICHE FRAGESTELLUNGEN BEIM WACHSEN EINES STARTUPS

 

HESSENMETALL unterstützt bei der Vermeidung von Stolperfallen

Unter unseren Mitgliedsunternehmen finden sich mittlerweile eine Vielzahl von „Startups“, also neue Unternehmensgründungen. Aber wie lange kann man bei einem Unternehmen noch von einem Startup sprechen und wann muss man davon ausgehen, dass diese Bezeichnung nicht mehr zutrifft?

Eine allgemeingültige Definition oder Antwort auf diese Frage findet sich nicht. Dafür ist die Startup-Szene zu vielfältig und gerade in den relevanten Branchen zu sehr in Bewegung.

Allerdings zeigt sich in der täglichen Beratungspraxis häufig, dass aus einer anfänglichen, innovativen Idee, die noch von einer geringen Anzahl von Gründern umgesetzt wird, schnell ein am Markt agierendes und etabliertes Unternehmen werden kann. Die Idee ist nicht mehr nur ein Projekt, man gewinnt zunehmend Kunden, stellt neue Beschäftigte ein, erweitert das Angebot und die Dienstleistung und verzeichnet wirtschaftliche Erfolge.

Dabei sollten Startups nicht vergessen, dass sich mit dem Wachstum auch bis dahin neue arbeitsrechtliche Probleme auftun.

Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes?

Nach der Gründungsphase und dem Gewinn neuer Beschäftigter wird die Unternehmensgröße ein wichtiger Faktor. Vielen Neugründungen wird dies aber erst bewusst, wenn es zum ersten (gerichtlichen) Streitfall mit einer/einem Beschäftigten kommt. Schon bei mehr als zehn regelmäßig Beschäftigten greift nämlich – soweit die Wartezeit erfüllt ist – das Kündigungsschutzgesetz. Ab diesem Zeitpunkt bedarf es zur einseitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Kündigungsgrundes, der auf objektiven Tatsachen beruhen muss. Viele Neugründungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie gerade nicht auf fest angestellte Beschäftigte setzen. Vielfach bedient man sich gerade in den Anfangsjahren Praktikanten und Praktikantinnen oder greift auf Werkstudierende zurück. Hier verbirgt sich dann aber gleich ein Stolperstein. So ist eine genaue Prüfung angebracht, ob es sich nicht doch um eine sogenannte arbeitnehmerähnliche Person handelt und hier vielmehr ein Arbeitsverhältnis - Weisungsgebundenheit und persönliche Abhängigkeit - begründet worden ist, welches sich auf die Anzahl der Beschäftigten auswirkt. Bei Werkstudierenden und auch Volontären und Volontärinnen ist dies der Fall. Sie sind als Beschäftigte zu werten. Hätten Sie es gewusst?

Bildung eines Betriebsrates?

Eine weitere Kennziffer, die zum Zeitpunkt des Eingreifens des Kündigungsschutzes sogar bereits überschritten ist, ist die Zahl „Fünf“. Dies ist nämlich die Mindestanzahl an ständigen wahlberechtigten Beschäftigten, die ein Betrieb aufweisen muss, damit sich ein Betriebsrat gründen kann. Aus dem Startup mit einer „Handvoll“ Beschäftigter wird dann ein Unter­nehmen mit einem Betriebsrat. Belange der Beschäftigten können nun möglicherweise durch einen Betriebsrat gegenüber den Arbeitgebenden - meist den Gründern - durchgesetzt werden. Wären Sie vorbereitet?

Gestaltung von Arbeitsverträgen

Mit jeder neuen mitarbeitenden Person stellt sich auch die Frage nach der Gestaltung der Arbeitsverträge. Reicht hier noch ein Standardmuster aus, welches man in der Vergangenheit verwendet hat? Häufig müssen wir diese Frage klar verneinen. Leider fällt es auf, dass Neugründungen zu geringen Wert auf detailreiche Arbeitsverträge legen und den Blickpunkt nicht auf die Wirksamkeit der Klauseln richten. Themen wie Befristung, Probezeit, mobiles Arbeiten, Home-Office oder Ausschlussfrist gehen durcheinander, entsprechen oftmals nicht der Rechtslage und führen dann im schlimmsten Fall zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit und Problemen im Arbeitsverhältnis.

Gefahr der Scheinselbstständigkeit

Gleiches gilt auch immer wieder für den Einsatz von freien Mitarbeitenden. Während Neugründungen sich oftmals freier Mitarbeitenden bedienen und über einen längeren Zeitraum sich eine enge Zusammenarbeit ergibt, geht der Blick verloren, dass es sich hier vielmehr bereits um eine abhängige Beschäftigung statt um eine freie Mitarbeit handelt. Dann sind Neugründungen gleich mit der Problematik der Scheinselbstständigkeit konfrontiert. Hier drohen mitunter Nachzahlungen bei der Sozialversicherung sowie der Lohnsteuer und natürlich sind diese Mitarbeitenden als Arbeitnehmer zu werten. Wie verhält es sich mit Ihren freien Mitarbeitenden?

Beachtung des Arbeitszeit- und Arbeitsschutzgesetzes

Für viele Startups heißt es gerade zu Beginn, dass viel Ehrgeiz, Engagement und (Arbeits-)Zeit in den Erfolg der Gründung gesteckt wird. Aber auch hier lauern Fallen, die das Arbeitszeit- und das Arbeitsschutzgesetz mit sich bringen.

Sprechen Sie uns an!

Anhand dieser wenigen und einfachen aufgezeigten Sachverhalte, ist bereits zu sehen, dass beim Wachsen eines Startups das Arbeitsrecht nicht nur ein ständiger Begleiter ist, sondern genau im Blick behalten werden muss. Dies gilt umso mehr, wenn es doch mal zu einem streitigen Konflikt kommen sollte.

Wenn Sie bei dem einen oder anderen Problem hellhörig geworden sind, zögern Sie nicht, Ihre zuständige HESSEN­METALL Bezirksgruppe anzusprechen.

 

Markus Petry

Syndikusrechtsanwalt