Fernwirkung

Die Folgen eines Arbeitskampfes treten auch bei Unternehmen auf, die nicht direkt und unmittelbar in den Arbeitskampf einbezogen sind. In Folge der engen Verzahnung und Verflechtung von Liefer- bzw. Kundenbeziehungen der Unternehmen untereinander lösen Arbeitskampfmaßnahmen gegenüber einem Unternehmen im Regelfall bereits nach kurzer Zeit Produktionsminderungen oder Stillstände auch bei anderen Unternehmen aus. Bei Betriebsschließungen in Folge einer Fernwirkung erhalten die betroffenen Beschäftigten dann kein Kurzarbeitergeld, wenn ihr Betrieb dem gleichen fachlichen und räumlichen Geltungsbereich wie der umkämpfte Tarifvertrag unterliegt oder – bei unterschiedlichem räumlichen Geltungsbereich – dieser Tarifvertrag voraussichtlich im Wesentlichen übernommen wird.

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