Verkürzte Vollzeit

Im Geltungsbereich der tarifgebundenen Betriebe in der M+E-Industrie seit 1. Januar 2019 festgelegte Möglichkeit der befristeten Arbeitszeitreduzierung, die die ebenfalls seit 1. Januar 2019 bestehende gesetzliche befristete Teilzeit (Brückenteilzeit) unter folgenden Bedingungen verdrängt:

Beschäftige können nach mindestens zweijähriger Beschäftigungszugehörigkeit bis zu einer Gesamtdauer von 24 Monaten ihre bisherige wöchentliche (Vollzeit-)Arbeitszeit befristet ausschließlich im tariflichen Rahmen reduzieren, und zwar auf maximal 28 Wochenstunden. Der Tarifvertrag macht hier von einer gesetzlichen Öffnungsklausel im TzBfG Gebrauch. Die verdrängende Wirkung tritt indes nicht ein, wenn der Beschäftigte von vornherein eine Arbeitszeitreduzierung beantragt, die länger als 24 Monate andauern soll.

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