Schiedsverfahren

Die Tarifvertragsparteien können vereinbaren, dass Rechtsstreitigkeiten zwischen ihnen aus Tarifverträgen (insbesondere Auslegungsfragen) oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von tarifvertraglichen Regelungen nicht durch die Arbeitsgerichtsbarkeit, sondern durch ein Schiedsgericht entschieden werden soll. Solche Schiedsvereinbarungen können allgemein erfolgen, dann sind sie meist in Tarifverträgen enthalten, es sind aber auch Schiedsvereinbarungen für den Einzelfall möglich.

Soweit eine Schiedsvereinbarung besteht, ist die Anrufung des Arbeitsgerichts unzulässig. Der Schiedsspruch hat unter den Tarifvertragsparteien dieselben Wirkungen wie ein rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts. Die Rahmenbedingungen für das Schiedsverfahren sind in §§ 101 ff. Arbeitsgerichtsgesetz geregelt.

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