Mehrarbeit

Mehrarbeit nach dem ArbZG liegt grundsätzlich dann vor, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche (§ 3 ArbZG) überschritten wird.

Mehrarbeit im tariflichen Sinn (allgemeinbegrifflich „Überstunden“) wird von Vollzeitbeschäftigten bei Überschreitung der festgelegten regelmäßigen Wochenarbeitszeit auf Anordnung des Arbeitgebers erbracht. Der Beschäftigte erhält eine zusätzliche Stundengrundvergütung sowie im Regelfall einen Mehrarbeitszuschlag.

Die Mehrarbeitsregelungen in der Metall- und Elektroindustrie Hessen knüpfen an die Überschreitung der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit an.

Die Tarifvertragsparteien empfehlen, überall wo es möglich ist, Neueinstellungen vorzunehmen und das Volumen der Mehrarbeit möglichst gering zu halten. Von Seiten der Gewerkschaften wird regelmäßig ein verordneter genereller Überstundenabbau gefordert, da man sich davon die Schaffung neuer Stellen erhofft. Diese Rechnung geht allerdings nicht auf. Die Umwandlung von Überstunden in neue Arbeitsplätze setzt zum einen ein ausreichend hohes Niveau von Überstunden voraus, zum anderen muss die Mehrarbeit regelmäßig anfallen.

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