Koalitionsfreiheit

Art. 9 Abs. 3 GG garantiert jedem Einzelnen das Recht, eine Koalition (Gewerkschaft oder Arbeitgeberverband) zu gründen, sich an der Gründung einer Koalition zu beteiligen, einer bestehenden Koalition beizutreten, beim Beitritt zwischen mehreren Koalitionen zu wählen, in der Koalition zu verbleiben und aus ihr auszutreten. Diese Berechtigungen werden unter dem Oberbegriff positive Koalitionsfreiheit zusammengefasst. Daneben ist auch das Recht des Einzelnen verfassungsrechtlich geschützt, keiner Koalition beizutreten. Diese sog. negative Koalitionsfreiheit ist nur dann verletzt, wenn der Beschäftigte zum Eintritt in eine Vereinigung gedrängt und dabei ein über den Rahmen des sozialadäquaten hinausgehender Druck ausgeübt wird.

Aus dem verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsrecht der Koalitionen folgt die Befugnis, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch den selbstverantwortlichen Abschluss von Tarifverträgen zu regeln (Tarifautonomie).

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