Günstigkeitsprinzip

Die Regelungen eines Tarifvertrages gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien. § 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz lässt aber dann Abweichungen zu, wenn diese Regelungen zu Gunsten der Beschäftigten getroffen werden (Günstigkeitsprinzip).

Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können nur Arbeitsbedingungen, die in einem offensichtlichen sachlichen, inneren Zusammenhang zueinander stehen, verglichen werden (Sachgruppenvergleich).

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