Friedenspflicht

Die Friedenspflicht verbietet den Tarifvertragsparteien, während der Laufzeit eines Tarifvertrages einen Arbeitskampf zu führen, der eine Vereinbarung über eine bereits im jeweiligen Tarifvertrag geregelte Materie erzwingen soll. Die Friedenspflicht schützt nur die Verbandsmitglieder, nicht jedoch die sog. Außenseiterbetriebe, für die keine Tarifbindung besteht. Die Friedenspflicht endet mit Ablauf des Tarifvertrages, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben durch eine Schlichtungsvereinbarung (siehe Schlichtung, tarifliche) eine andere Regelung getroffen (z. B. Metall- und Elektroindustrie: Ende der Friedenspflicht vier Wochen nach Ablauf des Tarifvertrages).

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