Bezugnahmeklausel

Auch in einem tarifgebundenen Unternehmen gelten die Regelungen eines Tarifvertrags unmittelbar und zwingend nur für Mitglieder der Tarifvertragsparteien. Damit gelten sie zunächst nur für die Beschäftigten, die Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sind. Soweit Unternehmen die Anwendung und Geltung der Tarifregelungen für alle tariflichen Beschäftigten sichern wollen, verweisen sie in den Einzelarbeitsverträgen darauf, dass in Ergänzung der Bestimmungen des Arbeitsvertrages und der betrieblichen Regelungen, Tarifbestimmungen gelten. Die entsprechenden Klauseln bezeichnet man als Bezugnahme- oder auch Gleichstellungsklauseln.

Insoweit werden alle tariflichen Beschäftigten, unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, bei der Frage der Tarifgeltung gleichbehandelt.

Seit der Schuldrechtsreform im Jahre 2001 hat die Rechtsprechung die Anforderungen an die Ausgestaltung von vorformulierten Vertragsbedingungen stetig verschärft bzw. geschärft. Dies gilt gerade auch für die Bezugnahmeklausel/Gleichstellungsklausel.

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