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BEITRAG Mai 2024 (von Susanne Kienhorn)

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Neues zu DIGI-Zuschuss, der Forschungszulage und der Energieeffizienzförderung

Es hat sich einiges getan in Sachen Förderung: Gute Nachrichten gibt es u.a. von der WiBank - sie hat den ersten Call 2024 für den DIGI-Zuschuss veröffentlicht. Darüber hinaus gibt es interessante Informationen zu den Anpassungen des Forschungszulagengesetzes. Und: Als kleine Vorbereitung für unseren nächsten Online-Förderimpuls am 18.06. finden Sie hier eine Übersicht über verschiedene Energieeffizienzförderungen.

DIGI-Zuschuss – Erste Fördercall 2024

Achtung: Dieses Jahr gibt es nur 2 Fördercalls für den DIGI-Zuschuss. Dementsprechend muss jetzt gehandelt werden! Das Bewerbungsfenster für den 1. Call ist offen, Sie können sich im Kundenportal registrieren, bzw. sich anmelden und bewerben. Unter allen bis zum einschließlich 01.07.2024 im Kundenportal eingegangenen Bewerbungen werden nach Ende der Frist zufällig Unternehmen berechtigt, einen Antrag zu stellen. Sollten Sie nicht ausgewählt werden, bleiben Sie im Bewerberpool für den 2. Call, der voraussichtlich im 4. Quartal stattfinden wird. Ende 2024 werden alle Bewerbungen wieder gelöscht und der Bewerbungsprozess beginnt erneut. Hier noch ein paar Hinweise:

  • Gefördert werden folgende Digitalisierungsmaßnahmen:
    • die Anschaffungen von IKT-Hard- und Software zur Digitalisierung von Produkten, Dienstleistungen und Betriebsprozessen
    • die Anschaffungen von IKT-Hard- und Software zur Implementierung einer IKT-Sicherheitslösung
    • die mit den Anschaffungen verbundenen Dienstleistungen einschließlich der Migration bisheriger Daten und der Portierung von Softwarekomponenten auf die neuen digitalen Systeme sowie erforderliche Schulungen zu den angeschafften digitalen Systemen durch externe Anbieter

Forschungszulage – Echte Alternative zu anderen Förderprogrammen

Mit dem im März 2024 beschlossenen “Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness” wurde auch das Forschungszulagengesetz (FZuIG) überarbeitet und ist damit eine echte Alternative zu anderen Förderprogrammen wie z.B. ZIM.

Grundsätzlich gilt, dass Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die ab dem 2. Januar 2020 begonnen wurden, gefördert werden. Begünstigt sind FuE-Vorhaben, soweit sie der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind. Jedes Unternehmen mit eigener Forschung und/oder Kooperation zu Forschungsdienstleistern hat, soweit nicht bereits andere Forschungsförderprogramme genutzt werden, Anspruch auf die steuerliche Forschungsförderung.

Für die Beantragung und Gewährung der Forschungszulage ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen:

  1. Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ)
  2. Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage beim jeweils zuständigen Finanzamt

Hier finden Sie Details zum gesamten Antragsprozess.

Forschungszulage nun noch interessanter für KMUs

Mit den im März beschlossenen Änderungen wurde die Attraktivität des Förderprogramms insbesondere für KMUs erhöht. Die wichtigsten Änderungen führe ich Ihnen auf.

  • Erhöhte Forschungszulage
    Kleine und mittlere Unternehmen können nun eine Forschungszulage von 35 % der Bemessungsgrundlage beantragen (vorher 25 %)

  • Deutliche Erhöhung der Bemessungsgrundlage
    Die maximale Bemessungsgrundlage für die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen beträgt nun 10 Millionen Euro (vorher 2 Mio. Euro)

  • Berücksichtigung von Sachkosten
    Jetzt können auch Sachkosten (genutzte, abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens), die im direkten Zusammenhang mit dem jeweiligen Projekt angefallen sind, berücksichtigt werden (vorher in erster Linie Personalkosten)

  • Forschende Einzelunternehmer: Deutlich höherer Stundensatz
    Damit die Forschungszulage für Einzelunternehmer attraktiver wird, beträgt der förderfähige Wert der geleisteten Arbeitsstunde für die Eigenleistungen nun 70 Euro. Entsprechendes gilt für Eigenleistungen von sogenannten Mitunternehmern. Unverändert werden maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähiger Aufwand anerkannt (vorher 40 Euro)

Besonders interessant bei diesem Förderinstrument ist, dass Sie Ihr Projekt noch RÜCKWIRKEND bis zum 02.01.2020 anmelden können. Grundlage ist, dass die Stundennachweise Ihrer Mitarbeiter im Projekt korrekt nachgewiesen werden können. Haben Sie mehrere Projekte, so müssen Sie für jedes Projekt einen eigenen Antrag stellen.

Wenn Sie innovative Entwicklungsarbeit in Ihrem Unternehmen leisten und Ihre Zeit und die Ihrer Mitarbeiter in ein solches Projekt investieren, lohnt es sich aus meiner Sicht wirklich, dass Sie sich mit diesem Förderinstrument näher beschäftigen.

Hinweis: Online-Veranstaltung zu Energieeffizienz und CO2-Reduzierung

Gerne möchte ich Sie noch auf die Online-Veranstaltung am 18.06.2024 um 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr hinweisen. Im Förderupdate geben Ihnen Experten aus Förderung, Energieberatung und Energiemanagement einen Überblick zu den Themen Energieeffizienz und CO₂-Reduzierung mit aktuellen Programmen und realen Praxisbeispielen. Reichen Sie gerne bis zum 11.06.2024 Beispiele aus Ihrem Unternehmenskontext dazu ein.

Weiterhin erhalten Sie in der Veranstaltung wichtige Informationen darüber, wie Betriebskosten minimiert und die Themen Energie und CO₂-Bilanz im Unternehmen zukunftssicherer aufgestellt werden können.

Zu Ihrer Orientierung finden Sie hier Auszüge aus den Programmen und Themen, die in der Veranstaltung besprochen werden:

  • Stromsteuerrückerstattung im produzierenden Gewerbe
    Die Stromsteuerrückerstattung bietet Unternehmen des produzierenden Gewerbes eine finanzielle Entlastung, die beispielsweise nachweislich Strom für betriebliche Zwecke entnommen haben und nicht von der Steuer befreit sind. Die Steuerentlastung beträgt 5,13 Euro pro Megawattstunde. Ab dem 01. Januar 2024 bis 31.12.2025 beträgt der Entlastungssatz sogar 20 Euro pro Megawattstunde. Industrieunternehmen des produzierenden Gewerbes, die erfolgreich Entlastungen nach § 9b StromStG oder § 54 EnergiestG beantragen, erhalten eine Erstattung in Höhe von 25 Prozent der gezahlten Steuern auf den Gesamtstromverbrauch.

  • Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
    Die KFW fördert Maßnahmen zum nachhaltigen Bauen von Nichtwohngebäuden in Deutschland. Förderfähig sind der Neubau und der Ersterwerb von klimafreundlichen Nichtwohngebäuden in den zwei Stufen „klimafreundliches Nichtwohngebäude“ und „klimafreundliches Nichtwohngebäude – mit QNG“.

  • Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW)
    Die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) ist ein Förderprogramm, das Unternehmen dabei unterstützt, Energie und Ressourcen einzusparen sowie den Anteil erneuerbarer Energien zur Bereitstellung von Prozesswärme auszubauen. Über die BAFA können Zuschüsse zu den entsprechenden Investitionsmaßnahmen beantragt werden.

  • LEA Hessen Energieberatung für Unternehmen
    Die LEA Hessen Energieberatung für Unternehmen hilft Energiesparpotenziale in aufzudecken und passende Förderprogramme zu finden. Die Initiative arbeitet im Auftrag der LEA LandesEnergieAgentur Hessen GmbH, Projektträger ist die RKW Hessen GmbH.

  • Energieauditförderung (BAFA-Förderung)
    Im Rahmen des Modul 1 Energieaudit DIN EN 16247 werden Energieaudits über die BAFA gefördert. Das Energieaudit ist ein systematisches Verfahren zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs oder einer industriellen oder gewerblichen Anlage, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für wirtschaftliche Energieeinsparungen und Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht.

  • Ecocockpit – CO₂-Bilanzierung für Unternehmen
    Das kostenfreie Klimabilanzierungstool „BWIHK-ecocockpit“ ist ein Instrument zur ganzheitlichen Erstellung einer individuellen CO2-Bilanz für Ihr Unternehmen. Das Tool bietet die Möglichkeit, sich einfach und niederschwellig einen ersten Überblick über betrieblichen Treibhausgasemissionen in den Scopes 1, 2 und 3 zu verschaffen oder – für Fortgeschrittene – bereits tiefgehende und detaillierte betriebliche Klimabilanzen zu erstellen, die in Zertifizierungen einfließen können.

  • Implementierung der DIN 50001 und ISO 14001 im Unternehmen
    Die ISO 14001 und die ISO 50001 sind zwei wichtige internationale Normen, die Unternehmen dabei unterstützen, ihre Umwelt- und Energieleistung zu verbessern.

Förderübersicht

Zu allen hier aufgeführten Programmen empfehle ich Ihnen, bei Interesse die Angebote rund um Vorabberatung in Anspruch zu nehmen. Dies hilft Ihnen bei der Beantragung und spart wertvolle Zeit und Ressourcen.

Und wie immer habe ich Ihnen eine Kurzfassung interessanter Förderprogramme in der Förderübersicht zusammengefasst. Über das Anklicken der Titel gelangen Sie zur entsprechenden Website des Förderprogramms. Die Felder mit roter Schrift zeigen Ihnen an, welche Änderungen es zum letzten Stand, März 2024, gegeben hat.

Ich wünsche Ihnen eine informative Veranstaltung und verabschiede mich bis zum nächsten Newsletter im Juli.

Ihre
Susanne Kienhorn

Kontaktdaten:

Susanne Kienhorn
Kienhorn Beratung & Coaching
Tel. 0661 – 968 931 30
Mobil 0171 – 123 24 59
mail@kienhorn.de
www.kienhorn.de

 

 

S. Kienhorn

Katja Farfan

Leiterin Digitales, Technologietransfer und Startups

Friederike Lenke

Referentin Digitales, Technologietransfer und Startups

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